Zeitkontenmodell
 
Vorteile für Arbeitnehmer

  • Flexible Gestaltung der Lebensarbeitszeit und damit eine höhere Lebensqualität
  • Planbarkeit, Ausweitung und/oder Reduzierung von Arbeitszeitphasen für beispielsweise berufliche Fortbildung, Erziehungsurlaub, häusliche Pflegefälle
  • Wahlweises Ansparen von Mehrarbeit/Gehaltsbestandteilen zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit und/oder zur Zusatzversorgung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bei Eintritt in den gesetzlichen Ruhestand
  • Ausgleich von Einkommenseinbußen während der Altersteilzeit und/oder Verkürzung der Arbeitsphase in der Altersteilzeit
  • Steuern und ggf. Sozialversicherungsbeiträge können in die Zukunft verlagert und bis dahin verzinslich angelegt werden ("Bruttosparen").
Vorteile für Arbeitgeber

  • Arbeitnehmerfinanzierter Vorruhestand
  • Bedarfsgerechte Steuerung des Arbeitseinsatzes bei konjunkturellen oder betriebsbedingten Veränderungen
  • Vermeidung von Überstundenzuschlägen
  • Motivation der Mitarbeiter und Verringerung der Fluktuationskosten
  • Verbesserung der Attraktivität des eigenen Unternehmens beispielsweise bei der Suche nach Fach- und Führungskräften
  • Verbesserung des Cash Flow durch ersparte Gewerbe- und ggf. Körperschaftssteuer bei gleichzeitiger intelligenter Insolvenzsicherung
  • Wichtiges Instrument der Personalführung beispielsweise bei der Optimierung der Altersstruktur.
"Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, beliebige Gehaltsbestandteile, in der Höhe unbegrenzt, in ein in Geldwert geführtes Zeitkonto zu stellen, wofür er erst dann Lohnsteuer und ggf. Sozialabgaben entrichtet, sobald er das Guthaben (unabhängig von Altersgrenzen) wieder entnimmt."

Das Lebensarbeitszeitmodell

Der Arbeitnehmer kann den Bezug von beliebigen Teilen seiner Vergütung (Teile der Grundvergütung, Tantieme etc.) und die Fälligkeit von Steuern und ggf. Sozialversicherungsabgaben auf einen beliebigen Zeitpunkt in der Zukunft verschieben. Ohne damit - wie bei der betrieblichen Altersversorgung (bAv) - erst ein bestimmtes Alter erreicht haben zu müssen. Und selbstverständlich auch, ohne daß diese Vergütungsteile in Lebensversicherungen eingezahlt werden müssen. Dieses Wahlrecht steht auch den geschäftsführenden Gesellschaftern von Kapitalgesellschaften zu. Dabei unterliegen diese hier aber keiner Angemessenheits